§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden von dem Präsidium jeweils für die Dauer von drei Jahren in ihre Ämter gewählt (§ 8 Abs. 4). Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
- Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch das Präsidium aus wichtigem Grund abberufen werden. Bei Verdacht auf Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Präsidium einem Vorstandsmitglied die Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte für die Dauer der Prüfung der Angelegenheit untersagen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt das Präsidium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Auf die Ersatzwahl kann das Präsidium verzichten, wenn durch das Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes nicht die Mindestzahl nach Absatz 1 unterschritten wird.
§10 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er beschließt über
- die Anlage des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Zuwendungen im Rahmen des Stiftungszweckes,
- die Bestellung und Abberufung sowie die Anstellung und Kündigung von Geschäftsführern und gegebenenfalls deren Vergütung, beides im Einvernehmen mit dem Präsidium.
- Der Vorstand gibt der Geschäftsführung die Richtlinien und überwacht deren Tätigkeit.
- Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht über das verflossene Jahr. Der Geschäftsbericht ist dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Vorstand erarbeitet bis zum 30. November eines jeden Jahres einen Aktionsplan für die vorgesehenen Maßnahmen und einen Voranschlag für das kommende Jahr. Voranschlag und Aktionsplan bedürfen zur Umsetzung der Zustimmung des Präsidiums.
§11 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden zu den Sitzungen zusammen, wenn das im Interesse der Stiftung und Ihrer Ziele erforderlich erscheint, mindestens aber zweimal jährlich. Der Vorsitzende oder sein Stellvertretender müssen den Vorstand einberufen, wenn das von zwei Vorstandsmitgliedern oder dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter gewünscht wird. Der Präsident und sein Stellvertreter haben ein Teilnahmerecht bei allen Vorstandssitzungen und erhalten die gleichen Unterlagen wie die Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Bei Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren erforderlich.
§12 Geschäftsführer
Der oder die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstands. Die Einzelheiten wird der Vorstand in der Geschäftsordnung regeln, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.
§13 Stifterbeirat
- Das Präsidium kann einen Stifterbeirat bestellen, dessen Mitglieder auf jeweils drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
- Der Stiftungsbeirat wählt sich aus der Mitte einen Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion gegenüber dem Präsidium und dem Vorstand. Hierzu sind ihm alle notwendigen Informationen zu gewähren.
§14 Auflösung der Stiftung und Änderung der Satzung
- Die Auflösung der Stiftung, die Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks bedürfen der Zustimmung des Vorstands und einer Zweidrittel Mehrheit des Präsidiums.
- Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
- Sonstige Satzungsänderungen werden vom Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§15 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Franziskanerprovinz von der Heiligen Elisabeth KdöR, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die Jugendhilfe, zu verwenden hat.
Vor Ausführung dieser Bestimmung ist das zuständige Finanzamt zu hören.
§16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss jeweils zum 30.09 des Folgejahres vorzulegen.
§17 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§18 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.